Natürlich kann ich meine zahlreichen Leser nicht darüber im Unklaren lasse, womit ich mich in den nächsten Wochen parallel zu meinem Praktikum beim Amtsgericht Bad Segeberg beschäftigen werde. Hier also der Sachverhalt meiner Hausarbeit im öffentlichen Recht.
A, 33 Jahre alt, ist seit 13 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Seit der Geburt des zweiten Kindes fühlt A sich entgegen seiner biologischen Ausstattung dem weiblichen Geschlecht zugehörig. A beantragte daher die Änderung seines Vornamens in einen weiblichen, worauf A aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach dem § 1 Transsexuellengesetz (TSG) seit 5 Jahren einen weiblichen Vornamen führt.
Kurz darauf wurde A inhaftiert. Trotz der gerichtlich festgestellten Änderung des Vornamens wurde A von der Anstaltsleitung und den Vollzugsmitarbeitern mit „Herr A“ angesprochen. Ein Antrag des A an die Anstaltsleitung, mit „Frau A“ angesprochen zu werden, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung wurde angeführt, die geschlechtsspezifische Anrede müsse dem personenstandsrechtlichen Status entsprechen. Solange A personenstandsrechtlich ein Mann sei, müsse A als „Herr A“ angesprochen werden. Nach Beendigung der Haft und noch während der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Antrags unterzog A sich einer geschlechtsumwandelnden Operation. Für diese Operation gibt es keine gesetzliche Altersgrenze.
Nach erfolgreicher Operation beantragte A, nach § 8 TSG festzustellen, daß A als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Das zuständige Gericht lehnte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, eine personenstandsrechtliche Änderung gem. § 8 I Nr. 1 TSG bedinge zu Recht, daß die antragstellende Person wenigstens 35 Jahre alt sei. Erst mit 35 Jahren könne, wie es auch in der Gesetzesbegründung heißt, davon ausgegangen werden, daß „die Reifung des Transsexuellen abgeschlossen ist“, und der Transsexuelle insbesondere in der Lage sei, zu erkennen, „ob sein Wille, in der Rolle des anderen Geschlechts zu leben, alle Konsequenzen umfaßt“. Ohnehin sei der Antrag aber abzulehnen, da gem. § 8 I Nr. 2 TSG die antragstellende Person unverheiratet sein müsse. Hiermit werde sichergestellt, daß keine gleichgeschlechtlichen Ehen bestehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Lösung des TSG bestünden nicht.
Nach erfolgloser Erschöpfung des Rechtswegs erhebt A in beiden Verfahren form- und fristgemäß Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen. Zur Begründung in der ersten Sache führt A aus, die Achtung des Rechts auf Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG schließe die Verpflichtung des Staates und all seiner Institutionen ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit, auch vor einer Geschlechtsumwandlung oder einer personenstandsrechtlichen Anerkennung, zu respektieren. In der zweiten Sache trägt A vor, die Altersgrenze des § 8 I Nr. 1 TSG sei willkürlich, was sich schon daraus ergebe, daß die geschlechtsumwandelnde Operation selbst keiner Altersbegrenzung unterworfen sei, und verletze A daher in dem Grundrecht aus Art. 3 GG. A hält auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für verfassungswidrig, da A infolge dieser Bestimmung nur sein Recht auf Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität wahrnehmen könne, wenn A sich scheiden ließe; A müsse sich also, was verfassungswidrig sei, zwischen dem Recht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I einerseits und Art. 6 I GG andererseits entscheiden.
Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?

