Hausarbeit – Klappe, die Dritte!

9 August 2010 von admin 1 Kommentar »

Natürlich kann ich meine zahlreichen Leser nicht darüber im Unklaren lasse, womit ich mich in den nächsten Wochen parallel zu meinem Praktikum beim Amtsgericht Bad Segeberg beschäftigen werde. Hier also der Sachverhalt meiner Hausarbeit im öffentlichen Recht.

A, 33 Jahre alt, ist seit 13 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Seit der Geburt des zweiten Kindes fühlt A sich entgegen seiner biologischen Ausstattung dem weiblichen Geschlecht zugehörig. A beantragte daher die Änderung seines Vornamens in einen weiblichen, worauf A aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach dem § 1 Transsexuellengesetz (TSG) seit 5 Jahren einen weiblichen Vornamen führt.

Kurz darauf wurde A inhaftiert. Trotz der gerichtlich festgestellten Änderung des Vornamens wurde A von der Anstaltsleitung und den Vollzugsmitarbeitern mit „Herr A“ angesprochen. Ein Antrag des A an die Anstaltsleitung, mit „Frau A“ angesprochen zu werden, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung wurde angeführt, die geschlechtsspezifische Anrede müsse dem personenstandsrechtlichen Status entsprechen. Solange A personenstandsrechtlich ein Mann sei, müsse A als „Herr A“ angesprochen werden. Nach Beendigung der Haft und noch während der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Antrags unterzog A sich einer geschlechtsumwandelnden Operation. Für diese Operation gibt es keine gesetzliche Altersgrenze.

Nach erfolgreicher Operation beantragte A, nach § 8 TSG festzustellen, daß A als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Das zuständige Gericht lehnte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, eine personenstandsrechtliche Änderung gem. § 8 I Nr. 1 TSG bedinge zu Recht, daß die antragstellende Person wenigstens 35 Jahre alt sei. Erst mit 35 Jahren könne, wie es auch in der Gesetzesbegründung heißt, davon ausgegangen werden, daß „die Reifung des Transsexuellen abgeschlossen ist“, und der Transsexuelle insbesondere in der Lage sei, zu erkennen, „ob sein Wille, in der Rolle des anderen Geschlechts zu leben, alle Konsequenzen umfaßt“. Ohnehin sei der Antrag aber abzulehnen, da gem. § 8 I Nr. 2 TSG die antragstellende Person unverheiratet sein müsse. Hiermit werde sichergestellt, daß keine gleichgeschlechtlichen Ehen bestehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Lösung des TSG bestünden nicht.

Nach erfolgloser Erschöpfung des Rechtswegs erhebt A in beiden Verfahren form- und fristgemäß Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen. Zur Begründung in der ersten Sache führt A aus, die Achtung des Rechts auf Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG schließe die Verpflichtung des Staates und all seiner Institutionen ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit, auch vor einer Geschlechtsumwandlung oder einer personenstandsrechtlichen Anerkennung, zu respektieren. In der zweiten Sache trägt A vor, die Altersgrenze des § 8 I Nr. 1 TSG sei willkürlich, was sich schon daraus ergebe, daß die geschlechtsumwandelnde Operation selbst keiner Altersbegrenzung unterworfen sei, und verletze A daher in dem Grundrecht aus Art. 3 GG. A hält auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für verfassungswidrig, da A infolge dieser Bestimmung nur sein Recht auf Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität wahrnehmen könne, wenn A sich scheiden ließe; A müsse sich also, was verfassungswidrig sei, zwischen dem Recht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I einerseits und Art. 6 I GG andererseits entscheiden.

Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?

Louise the Bone Eater…

1 August 2010 von admin Keine Kommentare »

Wer “Der weiße Neger Wumbaba” von Axel Hacke (inzwischen offensichtlich bereits zur Trilogie avanciert) kennt, der ist sich wahrscheinlich nicht nur der phasenweise äußerst belustigenden Kunst des Verhörens gewahr, sondern kenn auch die folgenden beiden Websites, auf denen man seine besten Missversteher mit dem Rest der Welt teilen und sich selbst – sollte man zu den vom Leben irgendwie benachteiligten gehören, die sämtliche Liedtexte richtig verstehen – schnell und unbürokratisch Anregungen für künftige eigene Verhörer holen kann:

>> www.amiright.com
>> www.kissthisguy.com

Allen, die mit Wumbaba noch nicht per Du sind, seien des Weiteren selbstverständlich auch Hackes Bücher ans Herz gelegt.

… und alles was sich reimt, ist gut!

5 Mai 2010 von admin Keine Kommentare »

Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung kann man nach §§ 280 I, II BGB nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB (vor der Schuldrechtsreform § 284 BGB) geltend machen, die besagen, dass der Schuldner zunächst angemahnt werden muss. Soweit, so trocken. Aber muss eine Mahnung das Maximum an Unfreundlichkeit erreichen oder ist eine Mahnung auch noch eine Mahnung, wenn man seinen Gegenüber in lyrisch wertvoller Versform auf seine Leistungspflicht aufmerksam macht? Das hatte das LG Frankfurt 1982 zu entscheiden und tat dies mit der nötigen Portion Humor:

Mahnung in Versform
- § 284 BGB –

Auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug; der Gläubiger muß nur deutlich genug darin dem Schuldner sagen, das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.

LG Frankfurt, Urteil vom 17-02-1982 – 2/22 O 495/81 (nicht rechtskräftig) = BGH NJW 1982, 650

Aus den Gründen:
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Maklerlohn begehrt der Kläger
mit der Begründung, daß nach reger
Tätigkeit er dem Beklagten
Räume nachgewiesen, die behagten.
Nach Abschluß eines Mietvertrages
habe er seine Rechnung eines Tages
dem Beklagten übersandt;
der habe darauf nichts eingewandt.
Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.
Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht’.
Darin heißt es unter anderem wörtlich
(und das ist für die Entscheidung erheblich):
“Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden’s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz’ Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen.”
Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien,
wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn
dieses Versäumnisurteil erlassen.
Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.
Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug’
der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?
Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt’s an.
Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.
Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.
Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
der Kläger sei – nach so langer Zeit -
zu weiterem Warten nicht mehr bereit.
Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit dem Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.
Wegen der Entscheidung über die Zinsen
wird auf § § BGB § 284, BGB § 286, BGB § 288 BGB verwiesen.
Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO -
Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.
(Mitgeteilt von Richter am LG Dr. K.-F. Steinert,Frankfurt

F5 – Aktualisieren

2 April 2010 von admin Keine Kommentare »

Seit ich Mitte März meine beiden Hausarbeiten abgegeben hatte, habe ich die restlichen zwei Wochen der vorlesungsfreien Zeit genutzt, um den Staatsrecht- und Strafrechtsstoff des ersten Semesters aufzuarbeiten, was, wie sich herausstellen sollte, in ersterem dringend nötig war, in letzterem Gebiet weniger nötig, aber doch immer noch sinnvoll.

Nebenbei habe ich mir Bernhard Schlinks Roman “Der Vorleser” zu Gemüte geführt und bin jetzt gespannt auf dessen filmische Umsetzung, die ich bislang nur Ausschnittsweise im heute journal gesehen habe. Die letzten vier Tage meiner freien Zeit werde ich zudem damit verbringen, Sven Regeners “Herr Lehmann” zu lesen, das ich in den Altbeständen meiner Schwester gefunden habe und als von Kritiker für gut befunden in Erinnerung habe. Schaun mer mal.

Ansonsten habe ich das Portfolio um zwei Arbeiten ergänzt, für die ich in den vergangenen Monaten neben dem doch sehr zeitaufwändigen Studium Muße übrig hatte. Ein Blick dorthin lohnt sich natürlich immer, über etwaige Kritiken freue ich mich auch.

Auch die GEZ hat mich mal wieder genervt: Nachdem ich im Januar einen vorsorglichen Antrag auf Befreigung stellen musste, da mein Bafög-Bescheid weiter auf sich warten ließ, bekam ich zunächst Anfang Februar ein Schreiben mit der Bitte, ~ 17 € zu überweisen, da mein Antrag ohne Bescheid unvollständig sei. Nachdem ich diesen nach Erhalt Mitte Februar endlich hinterherschicken konnte, erhielt ich kurz darauf zu meiner freudigen Überraschung tatsächlich den zuvor auf Anfrage telefonisch angekündigten Überweisungsträger mit der Rückerstattung meiner Gebührenerstattung über ~ 11 € (Den Beitrag für den Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, wird nicht zurückerstattet. Finde ich zwar unverschämt, aber ist einem irgendwann auch egal.).

Wie erwartet, darf ich allerdings künftig jedes Jahr aufs Neue einen Befreiungsantrag stellen.

So, nachdem wir nun alle auf den neuesten Stand gebracht worden sind, wünsche ich abschließend noch Frohe Ostern! Und immer dran denken: Karfreitag herrscht in Deutschland striktes Tanz- und Spaßhabe-Verbot!

by artic pj

Meine Aufgabe II

1 März 2010 von admin Keine Kommentare »

Und hier der Sachverhalt für meine BGB-Hausarbeit:

Grundfall

Lukas (L) ist als Lektor für Belletristik in einem größeren Verlag angestellt. Er hat sein Hobby zum Beruf gemacht: Er beschäftigt sich privat sowohl mit Neuerscheinungen als auch Klassikern der Literatur. Er hat insbesondere für antiquarische Raritäten ein besonderes Faible entwickelt. Um seinem Lesedrang ausreichend nachkommen zu können, hat er mit der Buchhändlerin Barbara (B) folgende Vereinbarung getroffen: B schickt per Boten dem L ungefähr alle vierzehn Tage die neu erschienenen oder auch antiquarisch erlangten Bücher aus dem abgesprochenen Interessengebiet zu. Der Preis ist jeweils auf dem Buchumschlag vermerkt. L soll innerhalb von vierzehn Tagen entscheiden, welche Bücher er zu behalten gedenkt. Die Bücher, die nicht seinen Geschmack treffen, soll er zur Abholung durch den Boten der B bereitlegen. B stellt über die von L behaltenen Bücher vierteljährlich eine Rechnung auf, die dann im Lastschriftverfahren von dem Konto des L eingezogen wird, wozu L die B ermächtigt hat.


Zur Lieferung vom Dezember 2005 gehört u.a. eine antiquarische Erstausgabe von Thomas Manns „Buddenbrooks“ zum Preis von 500,- €. L legt die gesamte Sendung ungesehen zu dem Stapel noch durchzusehender Bücher auf seinen Schreibtisch. Abends hat L Gäste. Ein Freund des L teilt die Leseleidenschaft und stöbert daher durch die auf dem Schreibtisch liegenden Bücher. Dabei stößt er auch auf die „Buddenbrooks“, die er nach Durchsicht versehentlich auf einen anderen, dem L bereits gehörenden Bücherstapel zurücklegt. Am nächsten Morgen ordnet die Ehefrau des L die dem L gehörenden Bücher in das Regal ein. L wird während der nächsten zwei Wochen nicht auf das Buch „Buddenbrooks“ aufmerksam. Er merkt auch nichts, als B die Rechnung schickt, in der neben anderen Büchern, die er behalten hat, auch die „Buddenbrooks“ aufgeführt ist. Er heftet die Rechnung ungeprüft in der Gewissheit ab, die B werde wie stets den korrekten Betrag einziehen.


Erst als er auf dem Ende Januar erhaltenen Kontoauszug die außergewöhnlich hohe Lastschrift entdeckt, klärt sich für L der Sachverhalt auf. Er legt gegen de Lastschrift Widerspruch ein. Die Bank bucht den Betrag ordnungsgemäß zurück.


Frage 1: Kann B von L Bezahlung der „Buddenbrooks“ verlangen?




Abwandlung zum Grundfall:

L weiß, dass er seinem Onkel, der Lübecker mit Leib und Seele ist, zu dessen siebzigsten Geburtstag mit der Erstausgabe der „Buddenbrooks“ eine große Freude machen wird. Deshalb widerspricht er der Lastschrift nicht und heftet den Lastschriftträger bei seinen Bankunterlagen ab. Er sucht jedoch die B auf, um ihr zu sagen, dass sie ihm derart teure Bücher nicht mehr gemeinsam mit anderen zuschicken soll. Im Verlauf des Gesprächs erfährt die B, wie es dazu kam, dass L die „Buddenbrooks“ nicht sogleich zurückgeschickt habe und weshalb er das Buch zu behalten gedenke.

Frage 2: B, die kurz nach der Lieferung an L erfahren hat, dass Sammler für das Buch wesentlich mehr bezahlen würden, und die es nur deshalb nicht zurückgefordert hatte, weil sie sich gebunden glaubte, meint jetzt, sie könne das Buch von L herausverlangen. Zu Recht?

www.google.de/gib-mir-die-lösung

20 Februar 2010 von admin Keine Kommentare »

Seit ich am Donnerstag den Hausarbeiten-Sachverhalt gepostet habe, sind bereits ganze sieben Aufrufe verzeichnet worden, die über die google-Suche des Sachverhalts hierher geschickt worden sind.

Long live digital inspiration! xD

Meine Aufgabe I

18 Februar 2010 von admin Keine Kommentare »

So, das die Vorlesungszeit ist gestern ausgeklungen. Das ganze ging richtiggehend zünftig mit einer Zwischenprüfungsklausur in BGB AT vonstatten, die sich das Attribut “verdammt schwer”redlich verdient hat. Bestanden haben müsste ich, meine Falllösung dürfte aber nicht wirklich der Weisheit letzter Schluss sein. Ich habe beschlossen, mich überraschen zu lassen.

Dass vorlesungsfreie Zeit nicht arbeitsfreie Zeit bedeutet, wurde uns schon zeitig eingebläut. In den kommenden vier Wochen warten zwei Hausarbeiten à zwei Wochen auf mich (Strafrecht, BGB). Der Strafrechts-Sachverhalt wurde heute ausgegeben und lautet sich wie folgt:

“A besorgt sich Heroin und trifft sich mit seinen Freunden B und C, wie der A erfahrene Konsumenten, um mit ihnen zusammen das Heroin zu konsumieren. A übergibt dem B eine Dosis, welche B sich selbst spritzt. Der C aber bittet den A, dass dieser ihm das Heroin injiziert. A tut dies. Bei B und C, die beide wegen einer Hepatitis-Infektion geschwächt waren, was A nicht wusste, setzt die Atmung aus. Sie versterben.

A, der sich selbst noch keine Injektion verabreicht hatte, verlässt geschockt das Haus des B, in dem sie sich getroffen hatten. Er befürchtet, nun lange Zeit ins Gefängnis zu müssen. A will dies vermeiden und beschließt, die Wohnung des B anzuzünden, um alle Spuren von B und C zu beseitigen. So geschieht es. Das Haus brennt lichterloh. Nachbar N will helfen und stirbt an einer Rauchvergiftung, als er das Haus trotz starker Rauchentwicklung ohne Atemmaske betritt. Damit hätte A nie gerechnet. Die Feuerwehr rückt an. Feuerwehrmann F, der im Haus nach Überlebenden sucht, zieht sich Verbrennungen zu, als ein brennender Balken auf ihn stürzt. Er stirbt an diesen. So etwas hatte A befürchtet, aber billigend in Kauf genommen.”

Ich glaube, das ist lösbar, ein paar gescheite Streitstände sind mir zumindest schon in den Sinn gekommen.

Hurra, hurra, die Uni brennt!

17 Januar 2010 von admin Keine Kommentare »

Als ich soeben die Uni-Website aufsuchen wollte, wurde ich mit folgender Meldung konfrontiert:

Brand in der Stromversorgung des Uni-Rechenzentrums
Aufgrund eines Brandes in der zentralen Stromversorgung des Rechenzentrums am Samstag, den 16. Jan. 2010, sind alle Systeme einschließlich des Zugangs zum Internet ausgefallen. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen zur Brandursache werden am Montag aufgenommen. Erst nach der Freigabe durch die Behörden kann mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Sobald uns nähere Informationen zur Verfügung stehen, werden wir sie in geeigneter Form bekannt geben.

Gott sei Dank habe ich mir sämtliche Probeklausuren und Klausurtermine schon vorher heruntergeladen. Meinen BGB-Fall habe ich zwar mangels Möglichkeit zum EInreichen zwar vergebens gelöst, aber vielleicht machen wir ja morgen in Strafrecht wenigstens einen Ausflug zur Tatortbegehung ;)

BAföG vs GEZ

16 Januar 2010 von admin 2 Kommentare »

Es soll ja nicht wenige Bundesbürger geben, die sich von der Gebühreneinzugszentrale “genervt” fühlen. Werbespots und Plakate allenthalben, die zum Zahlen der GEZ-Gebühr animieren sollen, erwecken den Eindruck, die eingetriebenen Gebühren erfüllten weniger die Aufgabe, das unterirdische TV-Prgramm der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender, als vielmehr den Druck schwarzer Plakate und die Produktion eben jener Spots zu finanzieren.

Drittgrößter Posten auf der Ausgabenseite dürften die horrenden Portokosten der Zentrale sein. So habe ich meinen inzwischen Dritten Brief bekommen. Zugegebenermaßen zurecht, schließlich war ich der Aufforderung nicht nachgekommen, auf das Schreiben zu antworten. Zum einen hatte ich zunächst nichts anzumelden, wusste aber, in naher Zukunft etwas zum Anmelden in meinem Studentenzimmer stehen zu haben. Ich wollte daher das bürokratische Hin-und-her beiden Seiten ersparen, bis ich ein gebührenpflichtiges Gerät besitzen würde. Darüber hinaus hatte ich völlig naiv gehofft, das BAföG-Amt würde es innerhalb von zwei Monaten gelingen, meinen Antrag auf Ausbildungsförderung zu bearbeiten, mit der Konsequenz, dass ich meinem GEZ-Befreiungsantrag direkt die erforderliche Bescheinigung des Amtes würde beifügen können. Diese Hoffnung habe ich nun aufgegeben.

Nun habe ich einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung gem. § 6 I Nr. 5a gestellt. Ich vermute, dass nun die GEZ mir wiederum einen Brief schreiben wird mit der Aufforderung bei Vorliegen des BAföG-Bescheides eben diesen in beglaubigter Kopie nch Köln zu senden, worauf ich dann wieder zur Post werde latschen dürfen, nur um dann irgendwann die endgültige Bestätigung meiner Befreiung im Briefkasten vorfinden zu dürfen… Na ja, die Post wirds freuen. Ich hoffe, die melden sich nicht jedes Jahr aufs Neue, wenn der Bewilligungszeitraum abläuft.

Bei der Gelegenheit habe ich mich einmal mehr geärgert, dass ich überhaupt für ein so genanntes “neuartiges Rundfunkgerät”, welches mein internetfähiger Laptop darstellt, GEZ-Gebühren entrichten muss. Wenn ich das richtig erfasst habe, werde ich dazu verpflichtet, weil ich über das Internet die Radioprogramme der öffentlich-rechtlichen Anstalten empfangen und ausgesuchte Sendungen in den betreffenden Mediatheken ansehen kann. Blöd nur, dass ich keine der beiden Optionen nutze, sondern mich auch von den Online-Portalen der Welt, der FAZ und des Spiegel umfassend genug informiert fühle.

Ich akzeptiere ja, dass die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten einer Gebührenfinanzierung bedürfen, um ein weitgehend werbefreies Fernseh- und Radioprogramm (die Qualität lasse ich an dieser Stelle einmal undiskutiert) auf die Beine stellen zu stellen, was auch gesellschaftspolitisch unzweifelhaft von nicht geringer Bedeutung ist. Ich sehe aber nicht ein, dass ich nun auch noch pauschal für das Bereithalten eines Internetanschlusses, ja sogar für ein internetfähiges Handy (welches ich nicht besitze) GEZ-Gebühren entrichten soll, wenngleich ich auf einen öffentlichen Videorekorder, der nicht einmal sämtliche Sendungen aufzeichnet (nichts anderes sind die Mediatheken) und darüber hinaus eine private Weiterverwertung zudem erheblich erschwert, gut verzichten kann.

Man könnte dagegen argumentieren, dass das beim Fernsehen ähnlich ist. Keiner wird gezwungen, die öffentlich-rechtlichen zu schauen. Allerdings halte ich das Fernsehen für ein Massenmedium ganz anderer Qualität. Die direkte Beeinflussung der Bevölkerung gestaltet sich hier angesichts der relativ wenigen Fernsehsender meines Erachtens nach einfacher als im Internet, wo es auch ohne die Angebote der öffentlich-rechtlichen genug Möglichkeiten gibt, sich ein objektives Bild von der Welt machen zu können. Gute Argumente für die ein oder andere Seite lassen sich bestimmt finden und würden mich an dieser Stelle sehr interessieren. Zudem rechtfertigen sich die Fernsehanstalten in meinen Augen auch aus dem “fernsehhistorischen” Kontext heraus, da die öffentlich-rechtlichen Sender von entscheidender Bedeutung in den Anfängen des Fernsehens in Deutschland waren. Im Internet sind die Anstalten allerdings vielmehr einem Trend gefolgt. Die Technologie gab es her, der Markt nicht unbedingt und der Etat tendenziell gar nicht. Trotzdem ist man ins Internet gegangen – das möchte ich nicht im Nachhinein finanzieren müssen, wenn sich der Bedarf nicht ganz deutlich offenbart hat.

Mörder ohne Leiche

15 Januar 2010 von admin Keine Kommentare »

Gerade komme ich aus dem Kieler Landgericht, wohin ich heute gemeinsam mit dem Rest meiner Strafrechts-AG gepilgert bin, um der Urteilsverkündung im Fall “Mörder ohne Leiche” beizuwohnen.

Dieser Fall hatte aufgrund seiner verhältnismäßig spektakulären Ermittlungsergebnisse überregional für Aufsehen gesorgt, weswegen der Besuch der Urteilsverkündung als für uns angehende Juristen für durchaus interessant erachtet wurde. Natürlich ist grundsätzlich jede Verhandlung, die man miterleben kann von Interesse, aber ein derartiger Mordprozess ist selbstredend spannender als eine zivilrechtliche Verhandlung über eine Klage aus Kaufvertrag.

Worum ging es also in dem Prozess? Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, im Sommer 1989 seine damalige Freundin umgebracht zu haben. Die Leiche der Frau war nie gefunden worden. Im Sommer des vergangenen Jahres gestand der Angeklagte jedoch die Tat vor der Polizei, sodass es zum Prozess kommen konnte. Problematisch waren jedoch die Hintergründe des Geständnisses. Der Mann, jahrelang fälschlicherweise als geistig behindert und schizophren eingestuft, leidet vielmehr unter dem Borderline-Syndrom, glaubt, drei Persönlichkeiten zu haben. Zudem sei ein großes Bedürfnis nach Nähe nebst akuten Verlustängsten feststellbar gewesen. All dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte ein Falschgeständnis vor der Polizei abgelegt hat, als sein vermeintlich bester Freund – ein verdeckter Ermittler – den Angeklagten unter Druck setzte, indem er drohte, die Freundschaft zu aufzukündigen, wenn er nicht endlich die Wahrheit bezüglich der Tat sage, so ein Gutachter der CAU Kiel. Dem gegenüber stand eine Belastungszeugin, die jedoch für unglaubwürdig erachtet wurde, da in ihren Aussagen von 1989 und 2009 zu große Diskrepanzen entdeckt wurden. Angesichts der großen Zeitspanne mag dies wenig erstaunlich anmuten, allerdings war auffällig, dass ihre Schilderung immer präziser wurden, je mehr Zeit zwischen ihren eventuellen Beobachtungen und der Aussage lagen.

In seiner gut 90-minütigen Urteilsverkündung hat der vorsitzende Richter in meinen Augen äußerst Vertrauen erweckend darlegen können, weshalb der Angeklagte freigesprochen wurde. Ich war wirklich beeindruckt, wie es dem Gericht dabei gelungen ist, tatsächliches Vertrauen in das, was dort im Namen des Volkes verzapft wird, zu erwecken.